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§ 14 HHG 2016
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016 - HHG 2016)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 4 – Besondere Festsetzungen und Bewirtschaftungsregelungen für den Haushaltsplan

Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016 - HHG 2016)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HHG 2016
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 14 HHG 2016 – Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

Der gemäß § 37 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung zu bestimmende Betrag wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 38 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung als Jahresbetrag im Sinne von § 16 der Landeshaushaltsordnung. Für Verpflichtungsermächtigungen ist maßgeblich, dass der jeweilige voraussichtlich kassenwirksame Jahresbetrag in keinem Jahr den Betrag von 5 000 000 Euro überschreitet.