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§ 6 HHG
Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden (Häftlingshilfegesetz - HHG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden (Häftlingshilfegesetz - HHG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HHG
Gliederungs-Nr.: 242-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 HHG – Zusammentreffen von Ansprüchen

(1) Treffen Ansprüche aus § 4 mit folgenden Ansprüchen zusammen, werden die Leistungen der Sozialen Entschädigung unter Berücksichtigung des durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Grades der Schädigungsfolgen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch gewährt:

  1. 1.
  2. 2.

    Ansprüchen aus einem anderen Gesetz, das eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsieht,

  3. 3.

    Ansprüchen nach § 21, § 23, § 24 oder Kapitel 23 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder

  4. 4.

    Ansprüchen aus anderen Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vorsehen.

(2) (weggefallen)

(3) 1Bei der Feststellung der Elternrente sind auch die Kinder zu berücksichtigen, die an den Folgen einer nach dem Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch anzuerkennenden Schädigung gestorben. 2Besteht ein Anspruch auf Elternrente unmittelbar nach den Vorschriften des Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch, so wird sie nach diesem Gesetz nicht gewährt.

Zu § 6: Geändert durch G vom 13. 12. 2007 (BGBl I S. 2904) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).