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§ 23 HHG
Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden (Häftlingshilfegesetz - HHG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden (Häftlingshilfegesetz - HHG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HHG
Gliederungs-Nr.: 242-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 HHG – Widerspruchsausschuss

(1) Zur Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid des Ausschusses nach § 22 wird ein Widerspruchsausschuss gebildet.

(2) 1Der Widerspruchsausschuss besteht aus

  1. 1.
    einem vom Stiftungsrat aus seiner Mitte gewählten Mitglied als Vorsitzendem,
  2. 2.
    zwei ehrenamtlichen Beisitzern.

2Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden des Widerspruchsausschusses; dieser vertritt den Vorsitzenden, falls dieser verhindert ist.

(3) 1Der Vorsitzende des Widerspruchsausschusses sowie sein Stellvertreter müssen die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst besitzen. 2Die Beisitzer des Ausschusses nach § 22 können nicht zugleich Mitglieder des Widerspruchsausschusses sein; im Übrigen gilt § 22 Abs. 3 und 4 entsprechend.

Zu § 23: Geändert durch G vom 7. 11. 2015 (BGBl I S. 1922).