§ 23 HHG
Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden (Häftlingshilfegesetz - HHG)
Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden (Häftlingshilfegesetz - HHG)
Bundesrecht
§ 23 HHG – Widerspruchsausschuss
(1) Zur Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid des Ausschusses nach § 22 wird ein Widerspruchsausschuss gebildet.
(2) 1Der Widerspruchsausschuss besteht aus
- 1.einem vom Stiftungsrat aus seiner Mitte gewählten Mitglied als Vorsitzendem,
- 2.zwei ehrenamtlichen Beisitzern.
2Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden des Widerspruchsausschusses; dieser vertritt den Vorsitzenden, falls dieser verhindert ist.
(3) 1Der Vorsitzende des Widerspruchsausschusses sowie sein Stellvertreter müssen die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst besitzen. 2Die Beisitzer des Ausschusses nach § 22 können nicht zugleich Mitglieder des Widerspruchsausschusses sein; im Übrigen gilt § 22 Abs. 3 und 4 entsprechend.
Zu § 23: Geändert durch G vom 7. 11. 2015 (BGBl I S. 1922).