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§ 22 HHG
Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden (Häftlingshilfegesetz - HHG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden (Häftlingshilfegesetz - HHG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HHG
Gliederungs-Nr.: 242-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 HHG – Entscheidung über Anträge

(1) Zur Entscheidung über Anträge nach § 18 wird bei dem Vorstand ein Ausschuss gebildet.

(2) Der Ausschuss besteht aus

  1. 1.
    dem Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter als Vorsitzendem,
  2. 2.
    zwei ehrenamtlichen Beisitzern.

(3) Einer der Beisitzer muss ehemaliger politischer Häftling sein.

(4) Die Beisitzer werden vom Stiftungsrat auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und von dem Vorsitzenden des Ausschusses auf die gewissenhafte und unparteiische Wahrnehmung ihrer Amtsobliegenheiten verpflichtet.

(5) Über den Antrag entscheidet der Ausschuss durch Bescheid.

(6) 1Der Stiftungsrat wird ermächtigt, die Entscheidung über Anträge teilweise auf den Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter zu übertragen. 2Über die Ablehnung eines Antrags entscheidet stets der Bewilligungsausschuss.

Zu § 22: Geändert durch G vom 7. 11. 2015 (BGBl I S. 1922).