Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 16 HHG
Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden (Häftlingshilfegesetz - HHG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden (Häftlingshilfegesetz - HHG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HHG
Gliederungs-Nr.: 242-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 HHG – Finanzierung

(1) 1Für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 18 kann die Stiftung die ihr für diese Zwecke noch zur Verfügung stehenden Mittel aus dem Stammkapital und aus den jährlichen Erträgnissen sowie Zuwendungen von dritter Seite verwenden. 2Darüber hinaus werden ihr hierfür im Jahr 2015 2 Millionen Euro und im Jahr 2016 13,5 Millionen Euro aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung gestellt. 3Einlagen in das Stiftungsvermögen sind zulässig.

(2) Die Verwaltungskosten der Stiftung trägt der Bund.

(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.

Zu § 16: Neugefasst durch G vom 10. 12. 2007 (BGBl I S. 2830), geändert durch G vom 7. 11. 2015 (BGBl I S. 1922).