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§ 91 HessHG 2009
Hessisches Hochschulgesetz
Landesrecht Hessen

Elfter Abschnitt – Nichtstaatliche Hochschulen

Titel: Hessisches Hochschulgesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HessHG 2009,HE
Gliederungs-Nr.: 70-258
gilt ab: 29.12.2017
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2009 S. 666 vom 23.12.2009

§ 91 HessHG 2009 – Staatliche Anerkennung

(1) Bildungseinrichtungen, die nicht in der Trägerschaft des Landes stehen, dürfen nur mit staatlicher Anerkennung des Ministeriums als Hochschulen betrieben werden.

(2) Die staatlichen Anerkennung kann erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass

  1. 1.

    das Studium in seinen Zielsetzungen, inhaltlichen Anforderungen und Abschlüssen einem Studium an einer staatlichen Hochschule entspricht,

  2. 2.

    die Studienbewerberinnen und -bewerber die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende Hochschule des Landes erfüllen,

  3. 3.

    die Angehörigen der Einrichtung an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze dieses Gesetzes mitwirken,

  4. 4.

    die Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an Hochschulen des Landes gefordert werden und das Lehrangebot überwiegend durch hauptberuflich Lehrende, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 62 erfüllen, abgedeckt ist,

  5. 5.

    der Bestand der Hochschule und des Studienbetriebs sowie die Stellung des Hochschulpersonals wirtschaftlich und rechtlich dauerhaft gesichert ist und

  6. 6.

    eine Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird.

(3) 1Voraussetzung für die staatliche Anerkennung ist eine Konzeptprüfung durch den Wissenschaftsrat oder eine vergleichbare Einrichtung. 2§ 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung; maßgeblich für den Beginn der Frist ist der Eingang der Begutachtungsentscheidung. 3Das Verfahren der staatlichen Anerkennung kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. 4Nach einer Betriebsdauer von drei bis fünf Jahren ist die Einrichtung durch den Wissenschaftsrat oder eine vergleichbare Einrichtung institutionell zu akkreditieren.

(4) 1Mit der Anerkennung erhält die Hochschule das Recht, auf privatrechtlicher Grundlage einen Studien- und Prüfungsbetrieb durchzuführen, der mit einem akademischen Grad abschließt; § 21 gilt entsprechend. 2Die Anerkennung kann befristet und mit Nebenbestimmungen versehen werden und erstreckt sich auch auf die Namensführung der Hochschule. 3Das Promotions- und das Habilitationsrecht bedürfen der Verleihung durch das Ministerium. 4Der Studiengang und der verliehene Grad bedürfen der Akkreditierung; § 12 Abs. 2 Satz 1 und 3 bis 6 gilt entsprechend. 5Vor der Aufnahme des Studienbetriebs in einem neuen Studiengang ist das Ministerium zu unterrichten; es kann Auflagen erteilen.

(5) Die nichtstaatlichen Hochschulen berichten dem Ministerium jährlich über die Eckdaten ihrer Tätigkeit, insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen.

(6) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Verleihung nicht mehr vorliegen oder nachträglich Tatsachen bekannt werden, die eine Versagung der Anerkennung zur Folge gehabt hätten.

(7) 1Staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürfen betrieben werden, soweit sie ihre im Herkunftsstaat anerkannte Ausbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbieten, ihre im Herkunftsstaat anerkannten Grade verleihen und diese Tätigkeit in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen des Herkunftslandes steht. 2Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist dem Ministerium nachzuweisen und wird vor Aufnahme des Betriebs durch dieses festgestellt. 3Satz 1 gilt entsprechend für staatlich anerkannte Hochschulen aus anderen Bundesländern.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 28. Dezember 2021 durch § 126 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931). Zur weiteren Anwendung s. § 125 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).