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§ 87 HessHG 2009
Hessisches Hochschulgesetz
Landesrecht Hessen

Neunter Abschnitt – Stiftungsuniversität Frankfurt am Main, Hochschule für Bildende Künste - Städelschule

Titel: Hessisches Hochschulgesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HessHG 2009,HE
Gliederungs-Nr.: 70-258
gilt ab: 01.01.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2009 S. 666 vom 23.12.2009

§ 87 HessHG 2009 – Stiftungskuratorium

(1) 1Das Stiftungskuratorium berät die Stiftungsuniversität in wichtigen Fragen ihrer Entwicklung. 2Mitglieder des Stiftungskuratoriums sind die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main sowie Freunde und Förderer der Stiftungsuniversität, die sich besondere Verdienste um sie erworben haben. 3Sie werden auf Vorschlag des Präsidiums vom Hochschulrat in das Stiftungskuratorium berufen. 4Es schlägt aus seiner Mitte ein Mitglied für den Hochschulrat vor.

(2) Das Stiftungskuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 28. Dezember 2021 durch § 126 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931). Zur weiteren Anwendung s. § 125 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).