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§ 76 HessHG 2009
Hessisches Hochschulgesetz
Landesrecht Hessen

Achter Abschnitt – Studierendenschaft

Titel: Hessisches Hochschulgesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HessHG 2009,HE
Gliederungs-Nr.: 70-258
gilt ab: 01.01.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2009 S. 666 vom 23.12.2009

§ 76 HessHG 2009 – Studierendenschaft

(1) 1Die Studierenden einer Hochschule bilden die Studierendenschaft. 2Sie ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und als solche Glied der Hochschule.

(2) 1Die Studierendenschaft gibt sich eine Satzung, die vom Studierendenparlament mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder, beschlossen wird. 2Sie trifft insbesondere nähere Bestimmungen über

  1. 1.

    die Wahl, Zusammensetzung, Befugnisse und Beschlussfähigkeit der Organe der Studierendenschaft,

  2. 2.

    die Amtszeit der Mitglieder von Organen der Studierendenschaft und den Verlust der Mitgliedschaft,

  3. 3.

    die Art der Beschlussfassung sowie Form und Bekanntgabe der Organbeschlüsse,

  4. 4.

    die Bildung von Fachschaften und die Wahl, Zusammensetzung und Befugnisse von deren Organen.

(3) 1Die Studierendenschaft erhebt Beiträge von ihren Mitgliedern. 2Sie sind so zu bemessen, dass die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Studierendenschaft unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gewährleistet ist und die sozialen Verhältnisse der Studierenden angemessen berücksichtigt werden. 3Die Beiträge sind bei der Immatrikulation oder Rückmeldung fällig und werden von der für die Hochschule zuständigen Kasse gebührenfrei eingezogen.

(4) 1Der vom Studierendenparlament festgesetzte Betrag wird von der für die Hochschule zuständigen Kasse in voller Höhe eingezogen, wenn sich bei der vorausgegangenen Wahl zu der Studierendenschaft mindestens 25 vom Hundert der Wahlberechtigten beteiligt haben. 2Bei einer geringeren Wahlbeteiligung werden zunächst die Aufwendungen für das Semesterticket bei der Bemessung des Beitrags berücksichtigt. 3Der verbleibende Teil der festgesetzten Beiträge verringert sich um 75 vom Hundert bei einer Wahlbeteiligung von nicht mehr als 10 vom Hundert. 4Er erhöht sich um 5 vom Hundert mit jedem Prozentpunkt einer höheren Wahlbeteiligung. 5Die Studierendenschaft kann von Satz 1 bis 3 abweichende Regelungen in der Satzung nach Abs. 2 vorsehen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 28. Dezember 2021 durch § 126 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931). Zur weiteren Anwendung s. § 125 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).