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§ 7 HessHG 2009
Hessisches Hochschulgesetz
Landesrecht Hessen

Erster Abschnitt – Grundlagen

Titel: Hessisches Hochschulgesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HessHG 2009,HE
Gliederungs-Nr.: 70-258
gilt ab: 29.12.2017
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2009 S. 666 vom 23.12.2009

§ 7 HessHG 2009 – Entwicklungsplanung

(1) 1Die Struktur- und Entwicklungsplanung einschließlich der baulichen Entwicklungsplanung (Entwicklungsplanung) ist im Rahmen der Grundsatzentscheidungen der Landesregierung Aufgabe der Hochschulen und des Ministeriums. 2Sie soll ein fachlich ausreichendes und regional ausgewogenes Angebot in Lehre und Forschung sicherstellen und das gemeinschaftliche oder hochschulübergreifende Angebot von Einrichtungen und deren wirtschaftliche Nutzung gewährleisten.

(2) 1Die Hochschulen stellen eigenverantwortlich ihre Entwicklungsplanung auf. 2Zur Verwirklichung der Ziele der Entwicklungsplanung schließt das Ministerium mit den Hochschulen Zielvereinbarungen über die mehrjährige Entwicklung ab. 3Sie müssen fachliche Schwerpunktsetzungen im grundständigen Studienangebot, die Kennzahlen nach § 12 Abs. 4 sowie die bereitzustellende Anzahl der Studienplätze und, soweit eine Übertragung nach § 9 Abs. 3 erfolgt ist, die Baumaßnahmen enthalten. 4Gegenstand von Zielvereinbarungen sollen darüber hinaus die fachlichen Schwerpunktsetzungen bei der Forschung, die Förderung der Qualität von Lehre und Forschung, die Konzepte für den Wissens- und Technologietransfer mit der Wirtschaft, die Entwicklung von Internationalisierung und interkultureller Integration sowie die Förderung von Frauen und des wissenschaftlichen Nachwuchses sein.

(3) 1Zur Umsetzung der Entwicklungsplanung schließt das Präsidium mit den Fachbereichen und den Einrichtungen Zielvereinbarungen ab. 2Die Zielvereinbarungen regeln auch Inhalt und zeitlichen Rahmen der Berichtspflicht über die erbrachten Leistungen und die Verfahren der Qualitätssicherung.

(4) 1Soweit eine Zielvereinbarung zwischen Hochschule und Ministerium nicht zustande gekommen ist, kann das Ministerium Zielvorgaben für die Gegenstände der Zielvereinbarungen nach Abs. 2 Satz 3 erlassen. 2Diese sind mit den Präsidien der betroffenen Hochschulen zu erörtern.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 28. Dezember 2021 durch § 126 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931). Zur weiteren Anwendung s. § 125 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).