Hessisches Hochschulgesetz
Siebter Abschnitt – Personal
§ 69 HessHG 2009 – Lehrverpflichtung
(1) 1Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, den Umfang der dienstrechtlichen Lehrverpflichtung des künstlerischen und wissenschaftlichen Personals, mit Ausnahme des wissenschaftlichen Personals der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit, unter Berücksichtigung der jeweiligen Aufgaben durch Rechtsverordnung festzulegen. 2Bei der Festlegung der Lehrverpflichtung sind die Beanspruchung durch sonstige dienstliche Aufgaben sowie der unterschiedliche Zeitaufwand für die Vorbereitung und Durchführung der verschiedenen Arten von Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen. 3Darüber hinaus soll vorgesehen werden, dass Lehrende
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ihre Lehrverpflichtung im Durchschnitt mehrerer aufeinanderfolgender Semester erfüllen können,
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einer Lehreinheit mit der gleichen Lehrverpflichtung ihre Lehrverpflichtungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums untereinander ausgleichen können.
(2) Die für das Dienstrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der dienstrechtlichen Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Personals der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit nach Maßgabe des Abs. 1 im Einvernehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium festzulegen.
Außer Kraft am 28. Dezember 2021 durch § 126 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931). Zur weiteren Anwendung s. § 125 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).