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§ 52 HessHG 2009
Hessisches Hochschulgesetz
Landesrecht Hessen

Fünfter Abschnitt – Medizin

Titel: Hessisches Hochschulgesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HessHG 2009,HE
Gliederungs-Nr.: 70-258
gilt ab: 29.12.2017
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2009 S. 666 vom 23.12.2009

§ 52 HessHG 2009 – Dekanat des Fachbereichs Medizin

(1) 1Das Dekanat leitet den Fachbereich Medizin. 2Dem Dekanat gehört neben den Mitgliedern nach § 45 Abs. 2 Satz 1 die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor mit beratender Stimme an.

(2) 1Für das Dekanat gilt § 45. 2Es ist darüber hinaus zuständig für die Zusammenarbeit des Fachbereichs mit dem Universitätsklinikum in Angelegenheiten von Forschung und Lehre nach den §§ 5 und 15 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken. 3Es beschließt über Strukturentscheidungen.

(3) 1Auf Beschluss des Dekanats können nach Maßgabe der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), mit geeigneten Krankenhäusern Verträge für die Ausbildung von Studierenden geschlossen werden. 2Das Universitätsklinikum ist dazu zu hören.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 28. Dezember 2021 durch § 126 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931). Zur weiteren Anwendung s. § 125 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).