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§ 44 HessHG 2009
Hessisches Hochschulgesetz
Landesrecht Hessen

Vierter Abschnitt – Organisation

Titel: Hessisches Hochschulgesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HessHG 2009,HE
Gliederungs-Nr.: 70-258
gilt ab: 10.12.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2009 S. 666 vom 23.12.2009

§ 44 HessHG 2009 – Fachbereichsrat

(1) 1Der Fachbereichsrat berät Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung des Fachbereichs. 2Er ist zuständig für:

  1. 1.

    Erlass der Prüfungsordnungen und der Studienordnungen nach Anhörung des Organs der Fachschaft (Fachschaftsrat),

  2. 2.

    Vorschläge für die Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen,

  3. 3.

    Abstimmung der Forschungsvorhaben,

  4. 4.

    Vorschläge für die Entwicklungsplanung,

  5. 5.

    Stellungnahme zu den Zielvereinbarungen nach § 7 Abs. 3,

  6. 6.

    Entscheidung über den Berufungsvorschlag der Berufungskommission,

  7. 7.

    Entscheidungen nach § 25, Vorschläge nach § 26 sowie Beauftragungen nach § 32 Abs. 4,

  8. 8.

    Vorschläge für die Einrichtung und Aufhebung von wissenschaftlichen und technischen Einrichtungen,

  9. 9.

    Entscheidung über die Einrichtung und Aufhebung von Arbeitsgruppen,

  10. 10.

    Regelung der Benutzung der Fachbereichseinrichtungen im Rahmen der Benutzungsordnung.

3Bei allen Belangen, welche die Studienbedingungen betreffen, ist der Fachschaftsrat anzuhören. 4Die betreffenden Vorlagen sind dem Fachschaftsrat spätestens 14 Tage vor der jeweiligen Fachbereichsratssitzung zur Kenntnis zu geben. 5Der Fachschaftsrat kann auf eine Stellungnahme verzichten. 6Der Fachschaftsrat kann Initiativen, welche die Studienbedingungen betreffen, in den Fachbereichsrat einbringen. 7Diese Initiativen sind auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Fachbereichsrates zu setzen, soweit sie mindestens 14 Tage zuvor eingehen.

(2) 1Dem Fachbereichsrat gehören sieben Mitglieder der Professorengruppe, drei Studierende, zwei wissenschaftliche Mitglieder und ein administrativ-technisches Mitglied an, an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften sechs Mitglieder der Professorengruppe, vier Studierende und ein wissenschaftliches oder ein administrativ-technisches Mitglied. 2Die Mitglieder des Dekanats gehören dem Fachbereichsrat mit beratender Stimme an. 3Die Grundordnung einer Hochschule für angewandte Wissenschaften kann vorsehen, dass dem Fachbereichsrat sieben Mitglieder der Professorengruppe, vier Studierende, ein wissenschaftliches und ein administrativ-technisches Mitglied angehören können.

(3) Die Dekanin oder der Dekan hat den Vorsitz im Fachbereichsrat.

(4) Nach der Bildung und Zusammenlegung von Fachbereichen setzt der Senat bis zur Wahl der Mitglieder nach Abs. 2 einen Fachbereichsrat ein.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 28. Dezember 2021 durch § 126 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931). Zur weiteren Anwendung s. § 125 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).