Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 39 HessHG 2009
Hessisches Hochschulgesetz
Landesrecht Hessen

Vierter Abschnitt – Organisation

Titel: Hessisches Hochschulgesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HessHG 2009,HE
Gliederungs-Nr.: 70-258
gilt ab: 10.12.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2009 S. 666 vom 23.12.2009

§ 39 HessHG 2009 – Wahl und Ernennung, Abwahl der Präsidentin oder des Präsidenten

(1) Zur Präsidentin oder zum Präsidenten kann gewählt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Kunst, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass sie oder er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist, sowie zu Beginn der Amtszeit die Altersgrenze nach § 33 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes nichtüberschritten hat.

(2) 1Die Stelle wird öffentlich ausgeschrieben. 2Der Senat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten mit der Mehrheit seiner Mitglieder in geheimer Wahl. 3Die Amtszeit beträgt sechs Jahre; Wiederwahl ist zulässig.

(3) 1Das Ministerium begründet mit der gewählten Person ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder ein Arbeitsverhältnis. 2Befindet sie sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit des Landes, ruhen die Rechte und Pflichten aus diesem Amt für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit.

(4) 1Befindet sich die Präsidentin oder der Präsident nicht in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit des Landes oder einer Hochschule des Landes, tritt sie oder er nach Ablauf der Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand, wenn eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt ist oder die Ernennung aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit erfolgt war. 2Befindet sich die Präsidentin oder der Präsident in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit des Landes oder einer Hochschule des Landes und tritt sie oder er wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand, berechnet sich das Ruhegehalt aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit, wenn ihr oder ihm das Amt mindestens fünf Jahre übertragen war. 3Auf Professorinnen und Professoren, die als Präsidentin oder Präsident amtieren, findet § 33 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes keine Anwendung. 4Im Übrigen ist die Präsidentin oder der Präsident mit Ablauf der Amtszeit oder mit Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen.

(5) 1Ist bei Erreichen der Altersgrenze nach § 33 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes die Amtszeit nicht beendet, wird sie zu Ende geführt. 2 § 35 des Hessischen Beamtengesetzes bleibt unberührt. 3In diesem Fall wird, wenn sich die Präsidentin oder der Präsident in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit des Landes befindet, der Eintritt in den Ruhestand auch insoweit bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Zeit hinausgeschoben.

(6) Soweit nach Ablauf der Amtsperiode der Präsidentin oder des Präsidenten die Neuwahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers nicht rechtzeitig erfolgt, kann das Ministerium im Benehmen mit dem Senat eine Person, bei der die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, mit der vorübergehenden Wahrnehmung der Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten beauftragen.

(7) 1Die Präsidentin oder der Präsident kann auf Antrag des Hochschulrats vom Senat mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abgewählt werden. 2Eine Abwahl kann auch auf einen Antrag aus der Mitte des Senats hin erfolgen, wenn der Hochschulrat diesem Antrag vor Durchführung der Beschlussfassung über die Abwahl zugestimmt hat; auch in diesem Fall bedarf der Beschluss der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Senats. 3Mit Wirksamkeit des Beschlusses gilt die Amtszeit als abgelaufen und das Beamtenverhältnis auf Zeit ist beendet.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 28. Dezember 2021 durch § 126 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931). Zur weiteren Anwendung s. § 125 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).