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§ 36 HessHG 2009
Hessisches Hochschulgesetz
Landesrecht Hessen

Vierter Abschnitt – Organisation

Titel: Hessisches Hochschulgesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HessHG 2009,HE
Gliederungs-Nr.: 70-258
gilt ab: 29.12.2017
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2009 S. 666 vom 23.12.2009

§ 36 HessHG 2009 – Senat

(1) 1Der Senat berät in Angelegenheiten von Forschung, Lehre und Studium, die die gesamte Hochschule betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind. 2Er überwacht die Geschäftsführung des Präsidiums.

(2) 1Der Senat ist zuständig für die

  1. 1.

    Beschlussfassung über die Grundordnung im Einvernehmen mit dem Präsidium und die Wahlordnung,

  2. 2.

    Beschlussfassung über die Allgemeinen Bestimmungen für Prüfungsordnungen nach Anhörung des Organs der Studierendenschaft nach § 78 Abs. 1 Satz 4 und andere Forschung, Lehre oder Studium betreffende Satzungen, soweit das Gesetz keine andere Zuständigkeit vorsieht,

  3. 3.

    Entscheidung über die Schwerpunkte in Lehre und Forschung im Einvernehmen mit dem Präsidium,

  4. 4.

    Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,

  5. 5.

    Zustimmung zu den Ordnungen der Fachbereiche und den Beschlüssen nach § 32 Abs. 4,

  6. 6.

    Stellungnahme zur Entwicklungsplanung der Hochschule nach Maßgabe des § 42 Abs. 1 Satz 4 und zur Einführung und Aufhebung von Studiengängen,

  7. 7.

    Stellungnahme zum Budgetplan nach Maßgabe des § 42 Abs. 3 und den Zielvereinbarungen nach § 7 Abs. 2,

  8. 8.

    Stellungnahme zur Gliederung der Hochschule in Fachbereiche,

  9. 9.

    Stellungnahme zur Einrichtung und Aufhebung zentraler wissenschaftlicher und technischer Einrichtungen,

  10. 10.

    Stellungnahme zu den Berufungsvorschlägen und Verleihungsvorschlägen für Honorarprofessuren und außerplanmäßige Professuren der Fachbereiche,

  11. 11.

    Stellungnahme zum Frauenförder- und Gleichstellungsplan und Entscheidung über Widersprüche der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten bei Berufungsvorschlägen,

  12. 12.

    Mitwirkung bei der Bestellung und Abwahl der Mitglieder des Präsidiums,

  13. 13.

    Mitwirkung bei der Bestellung der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten nach § 5 Abs. 3,

  14. 14.

    Entgegennahme und Beratung des Rechenschaftsberichts des Präsidiums nach § 37 Abs. 1.

2Bei allen Belangen, welche die Studienbedingungen betreffen, ist das Organ der Studierendenschaft anzuhören. 3Die betreffenden Vorlagen sind dem Organ der Studierendenschaft spätestens 14 Tage vor der jeweiligen Senatssitzung zur Kenntnis zu geben. 4Die Studierendenschaft kann auf eine Stellungnahme verzichten. 5Das Organ der Studierendenschaft kann Initiativen, welche die Studienbedingungen betreffen, in den Senat einbringen. 6Diese Initiativen sind auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Senats zu setzen, soweit sie mindestens 14 Tage zuvor eingehen.

(3) Der Senat kann für die Kriterien der Gewährung von Leistungsbezügen der Professorinnen und Professoren der Besoldungsordnung W für besondere Leistungen in Forschung, Lehre und Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie für die Ermittlung dieser Leistungen Grundsätze beschließen.

(4) 1Mitglieder des Senats sind:

  1. 1.

    neun Mitglieder der Professorengruppe,

  2. 2.

    drei Studierende an Universitäten und der Hochschule Geisenheim, fünf Studierende an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Kunsthochschulen,

  3. 3.

    drei wissenschaftliche Mitglieder an Universitäten und der Hochschule Geisenheim, ein wissenschaftliches Mitglied an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Kunsthochschulen,

  4. 4.

    zwei administrativ-technische Mitglieder.

2Für die Durchführung einer Wahl oder Abwahl nach §§ 39 und 40 gehören dem Senat auch die Stellvertreterinnen und Stellvertreter stimmberechtigt an. 3Die Zahl der Stellvertreterinnen und Stellvertreter darf die Zahl der Mitglieder der jeweiligen Gruppe nach Satz 1 nicht übersteigen.

(5) 1Die Mitglieder des Präsidiums, die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte, die oder der Vorsitzende des Personalrats sowie die Vertrauensperson der Schwerbehinderten gehören dem Senat mit beratender Stimme an. 2Der Senat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, dass weitere Personen dem Senat mit beratender Stimme angehören.

(6) Den Vorsitz im Senat hat die Präsidentin oder der Präsident.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 28. Dezember 2021 durch § 126 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931). Zur weiteren Anwendung s. § 125 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).