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§ 33 HessHG 2009
Hessisches Hochschulgesetz
Landesrecht Hessen

Vierter Abschnitt – Organisation

Titel: Hessisches Hochschulgesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HessHG 2009,HE
Gliederungs-Nr.: 70-258
gilt ab: 10.12.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2009 S. 666 vom 23.12.2009

§ 33 HessHG 2009 – Rechte und Pflichten im Rahmen der Selbstverwaltung

(1) 1Die Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Grundordnung an der Selbstverwaltung mitzuwirken. 2Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur abgelehnt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 3Mitglieder, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, erfüllen die Verpflichtungen nach Satz 1 zugleich als eine ihnen dienstlich obliegende Aufgabe. 4Mitglieder der Hochschule, die dem Personalrat angehören, können nicht Mitglieder des Fachbereichsrats oder des Senats sein.

(2) 1Alle Mitglieder und Angehörige haben sich unbeschadet weitergehender Verpflichtungen aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis so zu verhalten, dass die Hochschule und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können und niemand gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an der Hochschule wahrzunehmen. 2Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt oder bevorzugt werden. 3§§ 20, 83 und 84 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend.

(3) 1Das Nähere, insbesondere zur Rechtsstellung der Mitglieder und Angehörigen sowie zu den Gremien und deren Beschlussfassung regelt die Grundordnung der Hochschule. 2Soweit dieses Gesetz oder Satzungen keine näheren Bestimmungen treffen, ist für das Verfahren in Sitzungen der Gremien die Geschäftsordnung des Hessischen Landtags vom 16. Dezember 1993 (GVBl. I S. 628), in Kraft gesetzt und geändert durch Beschluss des Landtags vom 18. Januar 2014 (GVBl. S. 49), geändert durch Beschluss des Landtags vom 27. Mai 2015 (GVBl. S. 222), sinngemäß anzuwenden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 28. Dezember 2021 durch § 126 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931). Zur weiteren Anwendung s. § 125 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).