Hessisches Hochschulgesetz
Zweiter Abschnitt – Studium, Lehre und Prüfungen
§ 25 HessHG 2009 – Habilitation
(1) 1Die Habilitation wird aufgrund eines Habilitationsverfahrens von dem zuständigen Fachbereich zuerkannt. 2Statt einer Habilitationsschrift können wissenschaftliche Publikationen angenommen werden.
(2) 1Auf Antrag verleiht der Fachbereich Habilitierten die Bezeichnung "Privatdozentin" oder "Privatdozent". 2Privatdozentinnen und Privatdozenten sind zur Lehre berechtigt und verpflichtet. 3Sie haben keinen Anspruch auf einen Arbeitsplatz oder eine Vergütung. 4Wer ohne Zustimmung des Fachbereichs oder ohne wichtigen Grund zwei aufeinander folgende Semester keine Lehrtätigkeit ausübt, verliert das Recht, die akademische Bezeichnung zu führen.
Außer Kraft am 28. Dezember 2021 durch § 126 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931). Zur weiteren Anwendung s. § 125 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).