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§ 25 HessHG 2009
Hessisches Hochschulgesetz
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Studium, Lehre und Prüfungen

Titel: Hessisches Hochschulgesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HessHG 2009,HE
Gliederungs-Nr.: 70-258
gilt ab: 01.01.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2009 S. 666 vom 23.12.2009

§ 25 HessHG 2009 – Habilitation

(1) 1Die Habilitation wird aufgrund eines Habilitationsverfahrens von dem zuständigen Fachbereich zuerkannt. 2Statt einer Habilitationsschrift können wissenschaftliche Publikationen angenommen werden.

(2) 1Auf Antrag verleiht der Fachbereich Habilitierten die Bezeichnung "Privatdozentin" oder "Privatdozent". 2Privatdozentinnen und Privatdozenten sind zur Lehre berechtigt und verpflichtet. 3Sie haben keinen Anspruch auf einen Arbeitsplatz oder eine Vergütung. 4Wer ohne Zustimmung des Fachbereichs oder ohne wichtigen Grund zwei aufeinander folgende Semester keine Lehrtätigkeit ausübt, verliert das Recht, die akademische Bezeichnung zu führen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 28. Dezember 2021 durch § 126 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931). Zur weiteren Anwendung s. § 125 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).