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§ 21 HessHG 2009
Hessisches Hochschulgesetz
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Studium, Lehre und Prüfungen

Titel: Hessisches Hochschulgesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HessHG 2009,HE
Gliederungs-Nr.: 70-258
gilt ab: 01.01.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2009 S. 666 vom 23.12.2009

§ 21 HessHG 2009 – Hochschulgrade

(1) 1Aufgrund der Hochschulprüfung, mit der ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule den Bachelorgrad. 2Aufgrund der Hochschulprüfung, mit der ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule den Mastergrad; § 16 Abs. 2 bleibt unberührt. 3Die Grade können auch aufgrund einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verliehen werden.

(2) Die Hochschule kann bei besonderen Studiengestaltungen oder aufgrund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule in Prüfungsordnungen andere akademische Grade vorsehen.

(3) Satzungen können vorsehen, dass das Recht zur Verleihung eines Hochschulgrades für Abschlüsse in Studiengängen, die zusammen mit ausländischen Hochschulen betrieben werden, auf eine andere anerkannte Bildungseinrichtung des Hochschulwesens übertragen wird.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 28. Dezember 2021 durch § 126 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931). Zur weiteren Anwendung s. § 125 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).