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§ 10 HessHG 2009
Hessisches Hochschulgesetz
Landesrecht Hessen

Erster Abschnitt – Grundlagen

Titel: Hessisches Hochschulgesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HessHG 2009,HE
Gliederungs-Nr.: 70-258
gilt ab: 01.01.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2009 S. 666 vom 23.12.2009

§ 10 HessHG 2009 – Aufsicht

(1) 1Das Ministerium kann rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen beanstanden; es kann dabei eine Frist zur Abhilfe setzen. 2Beanstandete Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht ausgeführt werden; sind sie bereits ausgeführt, kann das Ministerium anordnen, dass sie rückgängig gemacht werden.

(2) Erfüllen die zuständigen Stellen die ihnen obliegenden Pflichten nicht, kann das Ministerium anordnen, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlassen.

(3) 1Die Aufsicht in Auftragsangelegenheiten wird durch Weisung ausgeübt. 2Vor einer Weisung soll der Hochschule Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

(4) Kommt die Hochschule einer Aufsichtsmaßnahme nicht nach, kann das Ministerium

  1. 1.

    im Fall des Abs. 1 die beanstandeten Beschlüsse und Maßnahmen aufheben,

  2. 2.

    in den Fällen der Abs. 2 und 3 anstelle der Hochschule das Erforderliche veranlassen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 28. Dezember 2021 durch § 126 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931). Zur weiteren Anwendung s. § 125 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).