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§ 5 HGrG
Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG)
Bundesrecht

Teil I – Vorschriften für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder → Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan

Titel: Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HGrG
Gliederungs-Nr.: 63-14
Normtyp: Gesetz

§ 5 HGrG – Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

(1)

Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind nur die Ausgaben und die Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen) zu berücksichtigen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes oder des Landes notwendig sind.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 1 Nr. 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 soll u.a. in § 5 jeweils

  1. a)
    die Worte "Der für die Finanzen zuständige Minister" durch die Worte "Das für die Finanzen zuständige Ministerium",
  2. b)
    die Worte "der für die Finanzen zuständige Minister" durch die Worte "das für die Finanzen zuständige Ministerium",
  3. c)
    die Worte "des für die Finanzen zuständigen Ministers" durch die Worte "des für die Finanzen zuständigen Ministeriums",
  4. d)
    die Worte "dem für die Finanzen zuständigen Minister" durch die Worte "dem für die Finanzen zuständigen Ministerium",
  5. e)
    die Worte "für die Finanzen zuständigen Minister" durch die Worte "für die Finanzen zuständigen Ministerien",
  6. f)
    die Worte "dem Bundesminister" durch die Worte "dem Bundesministerium",
  7. g)
    die Worte "den Bundesminister" durch die Worte "das Bundesministerium",
  8. h)
    das Wort "Er" durch das Wort "Es",
  9. i)
    das Wort "er" durch das Wort "es",
  10. j)
    das Wort "der" durch das Wort "das"

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