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§ 40 HGrG
Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG)
Bundesrecht

Teil I – Vorschriften für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder → Abschnitt IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

Titel: Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HGrG
Gliederungs-Nr.: 63-14
Normtyp: Gesetz

§ 40 HGrG – Haushaltsabschluss

In kameralen Haushalten sind in dem Haushaltsabschluss nachzuweisen:

  1. 1.
    1. a)

      das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 39 Nr. 1 Buchstabe c,

    2. b)

      das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 39 Nr. 1 Buchstabe e;

  2. 2.
    1. a)

      die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,

    2. b)

      die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste,

    3. c)

      der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b,

    4. d)

      das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c,

    5. e)

      das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b;

  3. 3.

    die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und Geldforderungen, soweit sie nach § 33 Satz 2 der Buchführung unterliegen.

Für doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a, 37 Absatz 3 und 4 sowie § 49a entsprechend anzuwenden.