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§ 87 HGO
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Landesrecht Hessen

Vierter Abschnitt – Maßnahmen zur Förderung der Selbstverwaltung → Zweiter Titel – Ausländerbeiräte

Titel: Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HGO
Gliederungs-Nr.: 331-1
gilt ab: 01.04.2005
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 142 vom 17.03.2005

§ 87 HGO – Wahl des Vorsitzenden, Geschäftsgang

(1) 1Der Ausländerbeirat wählt in seiner ersten Sitzung nach der Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. 2Nach Ablauf der Wahlzeit führt der bisherige Vorsitzende seine Tätigkeit bis zur Neuwahl des Vorsitzenden weiter.

(2) 1Der Ausländerbeirat tritt zum ersten Mal binnen sechs Wochen nach der Wahl zusammen; die Ladung erfolgt durch den bisherigen Vorsitzenden des Ausländerbeirats. 2Für die erste Sitzung nach der Einrichtung eines Ausländerbeirats gelten § 56 Abs. 2 und § 57 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.

(3) 1Der Ausländerbeirat regelt seine inneren Angelegenheiten, insbesondere die Aufrechterhaltung der Ordnung, die Form der Ladung und die Sitz- und Abstimmungsordnung, durch eine Geschäftsordnung. 2Ist eine Geschäftsordnung nicht vorhanden oder enthält diese keine erschöpfenden Regelungen, gelten die für den Geschäftsgang der Gemeindevertretung maßgeblichen Vorschriften dieses Gesetzes und die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung entsprechend.