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§ 86 HGO
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Landesrecht Hessen

Vierter Abschnitt – Maßnahmen zur Förderung der Selbstverwaltung → Zweiter Titel – Ausländerbeiräte

Titel: Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HGO
Gliederungs-Nr.: 331-1
gilt ab: 16.05.2020
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 142 vom 17.03.2005

§ 86 HGO – Wahl und Rechtsstellung der Mitglieder

(1) 1Die Mitglieder des Ausländerbeirats werden von den ausländischen Einwohnern in allgemeiner, freier, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl gleichzeitig mit den Gemeindevertretern für die Wahlzeit der Gemeindevertretung gewählt. 2Das Nähere des Wahlverfahrens regelt das Hessische Kommunalwahlgesetz. 3Werden keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugelassen oder werden weniger Bewerber zur Wahl zugelassen, als Sitze zu verteilen sind, findet eine Wahl nicht statt; die Einrichtung des Ausländerbeirats entfällt für die Dauer der nachfolgenden Wahlzeit. 4Entsprechendes gilt für die restliche Dauer der laufenden Wahlzeit, wenn der Ausländerbeirat in Folge des Ausscheidens von Vertretern nur noch weniger als drei Mitglieder hat. 5Im Fall des Satz 3 ist die Gemeinde verpflichtet, für die Dauer der nachfolgenden Wahlzeit des Ausländerbeirats eine Integrations-Kommission zu bilden. 6Entsprechendes gilt im Fall des Satz 4 für die restliche Dauer der Wahlzeit des Ausländerbeirats.

(2) 1Wahlberechtigt sind die ausländischen Einwohner, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Wochen in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben. 2Bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz.

(3) 1Wählbar als Mitglied des Ausländerbeirats sind die wahlberechtigten ausländischen Einwohner, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben. 2Abs. 2 Satz 2 gilt für die Wählbarkeit entsprechend.

(4) Wählbar als Mitglied des Ausländerbeirats sind unter den Voraussetzungen des Abs. 3 auch Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes,

  1. 1.

    die diese Rechtsstellung als ausländische Einwohner im Inland erworben haben oder

  2. 2.

    die zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen.

(5) § 31, § 32 Abs. 2, §§ 33, 37 und § 65 Abs. 2 gelten entsprechend.

(6) 1Die Mitglieder des Ausländerbeirats sind ehrenamtlich Tätige im Sinne der §§ 24 bis 26 und des § 27; Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Aufsichtsbehörde. 2§ 35 Abs. 1 und § 35a gelten entsprechend.