§ 85 HGO
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Landesrecht Hessen
Vierter Abschnitt – Maßnahmen zur Förderung der Selbstverwaltung → Zweiter Titel – Ausländerbeiräte
§ 85 HGO – Zusammensetzung
1Der Ausländerbeirat besteht aus mindestens drei, höchstens siebenunddreißig Mitgliedern. 2Die maßgebliche Zahl der Mitglieder wird in der Hauptsatzung bestimmt.