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§ 75 HGO
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Gemeindevertretung, Gemeindevorstand → Zweiter Titel – Gemeindevorstand

Titel: Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HGO
Gliederungs-Nr.: 331-1
gilt ab: 01.10.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 142 vom 17.03.2005

§ 75 HGO – Erzwingung eines Disziplinarverfahrens durch die Gemeindevertretung

(1) 1Verletzt ein Bürgermeister oder Beigeordneter seine Amtspflicht gröblich, kann die Gemeindevertretung bei der Aufsichtsbehörde die Einleitung eines Disziplinarverfahrens beantragen. 2Der Beschluss bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter.

(2) 1Lehnt die Aufsichtsbehörde den Antrag ab, kann die Gemeindevertretung binnen einem Monat die Disziplinarkammer anrufen; der Beschluss bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter. 2Die Disziplinarkammer darf dem Antrag nur stattgeben, wenn das Disziplinarverfahren voraussichtlich zur Entfernung aus dem Dienst führen wird.

(3) 1Gibt die Disziplinarkammer dem Antrag statt, bewirkt ihre Entscheidung die Einleitung eines Disziplinarverfahrens. 2Sie entscheidet zugleich über die vorläufige Dienstenthebung und über die Einbehaltung von Dienstbezügen.