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§ 73 HGO
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Gemeindevertretung, Gemeindevorstand → Zweiter Titel – Gemeindevorstand

Titel: Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HGO
Gliederungs-Nr.: 331-1
gilt ab: 01.01.2016
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 142 vom 17.03.2005

§ 73 HGO – Personalangelegenheiten

(1) 1Der Gemeindevorstand stellt die Gemeindebediensteten ein, er befördert und entlässt sie; er kann seine Befugnis auf andere Stellen übertragen. 2Der Stellenplan und die von der Gemeindevertretung gegebenen Richtlinien sind dabei einzuhalten; Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie auf Grund des Besoldungs- oder Tarifrechts zwingend erforderlich sind. 3§ 39 Abs. 1a, § 39a Abs. 1 und § 130 Abs. 3 bleiben unberührt.

(2) 1Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter aller Beamten und der Arbeitnehmer der Gemeinde mit Ausnahme der Beigeordneten. 2Durch Verordnung der Landesregierung wird bestimmt, wer die Obliegenheiten des Dienstvorgesetzten gegenüber dem Bürgermeister und den Beigeordneten wahrnimmt. 3Die Verordnung bestimmt auch, wer oberste Dienstbehörde für die Gemeindebediensteten ist; § 86 Abs. 2 des Hessischen Disziplinargesetzes bleibt unberührt.