§ 59 HGO
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Landesrecht Hessen
Zweiter Abschnitt – Gemeindevertretung, Gemeindevorstand → Erster Titel – Gemeindevertretung
§ 59 HGO – Teilnahme des Gemeindevorstands
1Der Gemeindevorstand nimmt an den Sitzungen der Gemeindevertretung teil. 2Er muss jederzeit zu dem Gegenstand der Verhandlung gehört werden. 3Er ist verpflichtet, der Gemeindevertretung auf Anfordern Auskünfte zu den Beratungsgegenständen zu erteilen. 4Der Bürgermeister kann eine von der Auffassung des Gemeindevorstands abweichende Meinung vertreten.