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§ 59 HGO
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Gemeindevertretung, Gemeindevorstand → Erster Titel – Gemeindevertretung

Titel: Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HGO
Gliederungs-Nr.: 331-1
gilt ab: 01.04.2005
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 142 vom 17.03.2005

§ 59 HGO – Teilnahme des Gemeindevorstands

1Der Gemeindevorstand nimmt an den Sitzungen der Gemeindevertretung teil. 2Er muss jederzeit zu dem Gegenstand der Verhandlung gehört werden. 3Er ist verpflichtet, der Gemeindevertretung auf Anfordern Auskünfte zu den Beratungsgegenständen zu erteilen. 4Der Bürgermeister kann eine von der Auffassung des Gemeindevorstands abweichende Meinung vertreten.