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§ 43 HGO
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Landesrecht Hessen

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften → Dritter Titel – Bürgermeister, Beigeordnete, Gemeindebedienstete

Titel: Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HGO
Gliederungs-Nr.: 331-1
gilt ab: 16.05.2020
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 142 vom 17.03.2005

§ 43 HGO – Ausschließungsgründe

(1) Bürgermeister oder Beigeordneter kann nicht sein:

  1. 1.

    wer gegen Entgelt im Dienst der Gemeinde steht,

  2. 2.

    wer gegen Entgelt im Dienst einer Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder Gesellschaft steht, an der die Gemeinde maßgeblich beteiligt ist,

  3. 3.

    wer als hauptamtlicher Beamter oder haupt- oder nebenberuflicher Arbeitnehmer des Landes oder des Landkreises unmittelbar Aufgaben der Staatsaufsicht (Kommunal- und Fachaufsicht) über die Gemeinde wahrnimmt,

  4. 4.

    wer als hauptamtlicher Beamter oder haupt- oder nebenberuflicher Arbeitnehmer des Landkreises mit Aufgaben der Rechnungsprüfung für die Gemeinde befasst ist.

(2) 1Bürgermeister und Beigeordnete dürfen nicht miteinander bis zum zweiten Grad verwandt oder im ersten Grade verschwägert oder durch Ehe oder durch eingetragene Lebenspartnerschaft verbunden sein. 2Entsteht ein solches Verhältnis nachträglich, hat einer der Beteiligten auszuscheiden; ist einer der Beteiligten Bürgermeister, scheidet der andere aus; ist einer der Beteiligten hauptamtlich, der andere ehrenamtlich tätig, scheidet letzterer aus. 3Im Übrigen entscheidet, wenn sich die Beteiligten nicht einigen können, das Los. 4Muss ein hauptamtlicher Beigeordneter ausscheiden, ist er in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen.