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§ 38 HGO
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Landesrecht Hessen

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften → Zweiter Titel – Gemeindevertreter

Titel: Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HGO
Gliederungs-Nr.: 331-1
gilt ab: 01.04.2005
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 142 vom 17.03.2005

§ 38 HGO – Zahl der Gemeindevertreter

(1) Die Zahl der Gemeindevertreter beträgt in Gemeinden

bis zu 3.000 Einwohnern15
    
von 3.001 bis zu 
 5.000 Einwohnern23
    
von 5.001  bis zu 
 10.000 Einwohnern31
    
von 10.001 bis zu 
 25.000 Einwohnern37
    
von 25.001 bis zu 
 50.000 Einwohnern45
    
von 50.001 bis zu 
 100.000 Einwohnern59
    
von 100.001 bis zu 
 250.000 Einwohnern71
    
von 250.001 bis zu 
 500.000 Einwohnern81
    
von 500.001 bis zu 
 1.000.000 Einwohnern93
    
über 1.000.000 Einwohnern105.

(2) 1Durch die Hauptsatzung kann bis spätestens zwölf Monate vor Ablauf der Wahlzeit die Zahl der Gemeindevertreter auf die für die nächst niedrigere Größengruppe maßgebliche oder eine dazwischen liegende ungerade Zahl festgelegt werden. 2In der niedrigsten Einwohnergrößenklasse kann die Zahl der Gemeindevertreter bis auf 11 abgesenkt werden. 3Die Änderung muss mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter beschlossen werden und gilt ab der nächsten Wahlzeit.