§ 36 HGO
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Landesrecht Hessen
Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften → Zweiter Titel – Gemeindevertreter
§ 36 HGO – Wahlzeit
1Die Gemeindevertreter werden für fünf Jahre gewählt (Wahlzeit). 2Unberührt bleiben die besonderen Bestimmungen für Wiederholungs- und Nachwahlen. 3Die Neuwahl muss vor Ablauf der Wahlzeit stattfinden.