Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 21 HGO
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Landesrecht Hessen

VIERTER TEIL – Einwohner und Bürger

Titel: Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HGO
Gliederungs-Nr.: 331-1
gilt ab: 16.05.2020
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 142 vom 17.03.2005

§ 21 HGO – Ehrenamtliche Tätigkeit

(1) 1Eine ehrenamtliche Tätigkeit für die Gemeinde soll nur Bürgern übertragen werden, die sich in der Gemeinde allgemeinen Ansehens erfreuen und das Vertrauen ihrer Mitbürger genießen; die besonderen Voraussetzungen für ehrenamtliche Tätigkeiten im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 und § 72 Abs. 2 bleiben unberührt. 2Der Bürger ist verpflichtet, eine ehrenamtliche Tätigkeit für die Gemeinde zu übernehmen und auszuüben; dies gilt nicht für das Amt des Bürgermeisters und des Beigeordneten.

(2) 1Die Berufung zu ehrenamtlicher Tätigkeit obliegt dem Gemeindevorstand, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Bei Übernahme seiner Tätigkeit ist der ehrenamtlich Tätige zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung und zur Verschwiegenheit zu verpflichten; die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen. 3Die Berufung kann, wenn sie nicht auf Zeit erfolgt ist, jederzeit zurückgenommen werden.

(3) Die beamtenrechtlichen Vorschriften über Ehrenbeamte bleiben unberührt.