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§ 15 HGO
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Gemeindegebiet

Titel: Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HGO
Gliederungs-Nr.: 331-1
gilt ab: 24.12.2011
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 142 vom 17.03.2005

§ 15 HGO – Gebietsbestand

(1) 1Das Gebiet der Gemeinde bilden die Grundstücke, die nach geltendem Recht zu ihr gehören (Gemarkung). 2Grenzstreitigkeiten entscheidet die Aufsichtsbehörde.

(2) 1Jedes Grundstück soll zu einer Gemeinde gehören. 2Aus besonderen Gründen kann der Minister des Innern jedoch zulassen, dass Grundstücke außerhalb einer Gemeinde verbleiben (gemeindefreie Grundstücke). 3Der Minister des Innern regelt die Verwaltung der gemeindefreien Grundstücke durch Verordnung.