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§ 140 HGO
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Landesrecht Hessen

SIEBENTER TEIL – Aufsicht

Titel: Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HGO
Gliederungs-Nr.: 331-1
gilt ab: 01.04.2005
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 142 vom 17.03.2005

§ 140 HGO – Ersatzvornahme

Kommt die Gemeinde einer Anweisung der Aufsichtsbehörde nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde an Stelle der Gemeinde das Erforderliche anordnen und auf deren Kosten selbst durchführen oder durch einen Dritten durchführen lassen.