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§ 14 HGO
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Name, Bezeichnungen und Hoheitszeichen

Titel: Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HGO
Gliederungs-Nr.: 331-1
gilt ab: 01.04.2005
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 142 vom 17.03.2005

§ 14 HGO – Wappen, Flaggen, Dienstsiegel

(1) 1Die Gemeinden führen ihre bisherigen Wappen und Flaggen. 2Sie sind berechtigt, diese zu ändern oder neue Wappen und Flaggen anzunehmen.

(2) 1Die Gemeinden führen Dienstsiegel. 2Gemeinden, die zur Führung eines Wappens berechtigt sind, führen dieses in ihrem Dienstsiegel. 3Die übrigen Gemeinden führen in ihrem Dienstsiegel die Wappenfigur des Landes. 4Das Nähere bestimmt der Minister des Innern.