§ 132 HGO
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Landesrecht Hessen
SECHSTER TEIL – Gemeindewirtschaft → Vierter Abschnitt – Prüfungswesen
§ 132 HGO – Überörtliche Prüfung, Prüfung der Wirtschaftsbetriebe
(1) Die überörtliche Prüfung des Haushalts-, Kassen-, Rechnungswesens und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung wird durch besonderes Gesetz geregelt.
(2) Die für die Prüfung der wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinden bestehenden besonderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.