Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 130 HGO
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Landesrecht Hessen

SECHSTER TEIL – Gemeindewirtschaft → Vierter Abschnitt – Prüfungswesen

Titel: Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HGO
Gliederungs-Nr.: 331-1
gilt ab: 01.03.2014
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 142 vom 17.03.2005

§ 130 HGO – Rechtsstellung des Rechnungsprüfungsamts

(1) 1Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der Durchführung von Prüfungen unabhängig. 2Der Gemeindevorstand kann keine Weisungen erteilen, die den Umfang, die Art und Weise oder das Ergebnis der Prüfung betreffen. 3Im Übrigen bleiben die Befugnisse des Gemeindevorstands und des Bürgermeisters unberührt.

(2) Die Gemeindevertretung kann sich des Rechnungsprüfungsamts bedienen, bestimmte Prüfungsaufträge erteilen und unmittelbare Auskünfte verlangen.

(3) 1Zur Bestellung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts ist die Zustimmung der Gemeindevertretung erforderlich. 2Das Gleiche gilt für die Abberufung und für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 49 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes. 3Der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamts dürfen eine andere Stellung in der Gemeinde nur innehaben, wenn dies mit ihren Prüfungsaufgaben vereinbar ist.

(4) 1Zum Leiter des Rechnungsprüfungsamts soll nur bestellt werden, wer eine gründliche Erfahrung im Kommunalwesen, insbesondere auf dem Gebiet des gemeindlichen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, besitzt. 2Der Leiter des Rechnungsprüfungsamts darf mit dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung, dem Bürgermeister und den Beigeordneten weder bis zum dritten Grade verwandt noch bis zum zweiten Grade verschwägert oder durch Ehe oder durch eingetragene Lebenspartnerschaft verbunden sein. 3Im Übrigen gilt § 110 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 entsprechend.

(5) Der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamts dürfen Zahlungen weder anordnen noch ausführen.