§ 129 HGO
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Landesrecht Hessen
SECHSTER TEIL – Gemeindewirtschaft → Vierter Abschnitt – Prüfungswesen
§ 129 HGO – Rechnungsprüfungsamt
1Kreisfreie Städte und Sonderstatus-Städte müssen ein Rechnungsprüfungsamt einrichten, andere Gemeinden können es einrichten. 2Die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. 3In Gemeinden, für die kein Rechnungsprüfungsamt besteht, werden dessen Aufgaben durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises wahrgenommen. 4Zum Ausgleich der Kosten, die dem Landkreis durch diese Prüfungstätigkeit entstehen, können Prüfungsgebühren erhoben werden.