Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 126a HGO
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Landesrecht Hessen

SECHSTER TEIL – Gemeindewirtschaft → Dritter Abschnitt – Wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde

Titel: Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HGO
Gliederungs-Nr.: 331-1
gilt ab: 01.01.2019
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 142 vom 17.03.2005

§ 126a HGO – Rechtsfähige Anstalten desöffentlichen Rechts

(1) 1Die Gemeinde kann Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts errichten oder bestehende Regie- und Eigenbetriebe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts umwandeln. 2§ 122 Abs. 1 Nr. 1 gilt entsprechend.

(2) 1Die Gemeinde regelt die Rechtsverhältnisse der Anstalt durch eine Satzung. 2Diese muss Bestimmungenüber den Namen und die Aufgaben der Anstalt, die Zahl der Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrates, die Höhe des Stammkapitals, die Wirtschaftsführung, die Vermögensverwaltung und die Rechnungslegung enthalten. 3Die Gemeinde hat die Satzung und deren Änderungen bekannt zu machen. 4§ 127a gilt entsprechend.

(3) 1Die Gemeinde kann der Anstalt einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängende Aufgaben ganz oder teilweise übertragen. 2Sie kann zugunsten der Anstalt unter der Voraussetzung des§ 19 Abs. 2 durch Satzung einen Anschluss-und Benutzungszwang vorschreiben und der Anstalt das Recht einräumen, an ihrer Stelle Satzungen für das übertragene Aufgabengebiet zu erlassen; § 5 gilt entsprechend. 3Die Anstalt kann sich nach Maßgabe der Satzung an anderen Unternehmen beteiligen, wenn der öffentliche Zweck der Anstalt dies rechtfertigt. 4Die §§ 123a und 125 gelten entsprechend.

(4) 1Die Gemeinde haftet für die Verbindlichkeiten der Anstalt unbeschränkt, soweit nicht Befriedigung aus deren Vermögen zu erlangen ist (Gewährträgerschaft). 2Rechtsgeschäfte im Sinne des § 104 dürfen von der Anstalt nicht getätigt werden.

(5) 1Die Anstalt wird von einem Vorstand in eigener Verantwortung geleitet, soweit nicht gesetzlich oder durch die Satzung der Gemeinde etwas anderes bestimmt ist. 2Der Vorstand vertritt die Anstalt nach außen.

(6) 1Die Geschäftsführung des Vorstands wird von einem Verwaltungsrat überwacht. 2Der Verwaltungsrat bestellt den Vorstand auf höchstens 5 Jahre; eine erneute Bestellung ist zulässig. 3Er entscheidet außerdem über:

  1. 1.

    den Erlass von Satzungen nach Abs. 3 Satz 2,

  2. 2.

    die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses,

  3. 3.

    die Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte für die Leistungsnehmer,

  4. 4.

    die Ergebnisverwendung,

  5. 5.

    die Beteiligung oder die Erhöhung einer Beteiligung der Anstalt an anderen Unternehmen.

4Der Verwaltungsrat berät und beschließt in öffentlicher Sitzung. 5Dem Verwaltungsrat obliegt außerdem die Entscheidung in den durch die Satzung der Gemeinde bestimmten Angelegenheiten der Anstalt. 6Entscheidungen nach Satz 3 Nr. 1 bedürfen der Zustimmung der Gemeindevertretung. 7Die Satzung im Sinne von Abs. 2 Satz 1 kann vorsehen, dass die Gemeindevertretung dem Verwaltungsrat in bestimmten Fällen Weisungen erteilen kann oder bei Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung die Zustimmung der Gemeindevertretung erforderlich ist.

(7) 1Der Verwaltungsrat besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und den übrigen Mitgliedern. 2Den Vorsitz führt der Bürgermeister. 3Soweit Beigeordnete mit eigenem Geschäftsbereich bestellt sind, führt derjenige Beigeordnete den Vorsitz, zu dessen Geschäftsbereich die der Anstaltübertragenen Aufgaben gehören. 4Sind die übertragenen Aufgaben mehreren Geschäftsbereichen zuzuordnen, so entscheidet der Bürgermeisterüber den Vorsitz. 5Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats werden von der Gemeindevertretung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. 6Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrats, die der Gemeindevertretung angehören, endet mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus der Gemeindevertretung. 7Die Mitglieder des Verwaltungsratsüben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus. 8Mitglieder des Verwaltungsrats können nicht sein:

  1. 1.

    Bedienstete der Anstalt,

  2. 2.

    Bedienstete der Aufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Aufgaben der Aufsicht über die Anstalt befasst sind.

(8) 1Der Anstalt kann durch Satzung die Dienstherrnfähigkeit verliehen werden. 2Die Satzung bedarf insoweit der Genehmigung der obersten Aufsichtsbehörde. 3Wird die Anstalt aufgelöst, hat die Gemeinde die Beamten und die Versorgungsempfänger zu übernehmen.

(9) 1Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Anstalt gelten die Bestimmungen des Sechsten Teils und die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen (§ 154 Abs. 3 und 4) entsprechend. 2Der Haushalt der Anstalt muss in jedem Jahr in Planung und Rechnung ausgeglichen sein. 3Kredite der Anstalt bedürfen entsprechend den §§ 103 und 105 der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 4Ist die Anstalt überwiegend wirtschaftlich tätig, so kann sie in ihrer Satzung bestimmen, für die Wirtschafts-und Haushaltsführung die Vorschriften über die Eigenbetriebe sinngemäß anzuwenden. 5Das für die Gemeinde zuständige Rechnungsprüfungsamt prüft den Jahresabschluss und den Lagebericht der Anstalt. 6Das Rechnungsprüfungsamt hat das Recht, sich zur Klärung von Fragen, die bei der Prüfung nach § 131 Abs. 1 auftreten, unmittelbar zu unterrichten und zu diesem Zweck den Betrieb, die Bücher und Schriften der Anstalt einzusehen.

(10) § 14 Abs. 2, § 25 sowie die Bestimmungen des Sechsten Teils über die Gemeindewirtschaft und die des Siebenten Teils über die staatliche Aufsicht sind auf die Anstalt sinngemäß anzuwenden.

(11) Die Anstalt ist zur Vollstreckung von Verwaltungsakten in demselben Umfang berechtigt wie die Gemeinde, wenn sie aufgrund einer Aufgabenübertragung nach Abs. 3 hoheitliche Befugnisse ausübt und bei der Aufgabenübertragung nichts Abweichendes geregelt wird.

(12) Abs. 1 bis 11 finden auf Anstalten des öffentlichen Rechts nach § 2c des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 488), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 318), keine Anwendung.