§ 126 HGO
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Landesrecht Hessen
SECHSTER TEIL – Gemeindewirtschaft → Dritter Abschnitt – Wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde
§ 126 HGO – Beteiligung an einer anderen privatrechtlichen Vereinigung
1Die Vorschriften des § 122 Abs. 1 und 2 mit Ausnahme des Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, der §§ 124 und 125 gelten auch für andere Vereinigungen in einer Rechtsform des privaten Rechts. 2Für die Mitgliedschaft in kommunalen Interessenverbänden gelten nur die Vorschriften des § 125.