§ 117 HGO
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Landesrecht Hessen
SECHSTER TEIL – Gemeindewirtschaft → Zweiter Abschnitt – Sondervermögen und Treuhandvermögen
§ 117 HGO – Sonderkassen
1Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind Sonderkassen einzurichten. 2Sie sollen mit der Gemeindekasse verbunden werden. 3§ 111 gilt sinngemäß.