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Hessisches Gesetz über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung (Hessisches Gleichberechtigungsgesetz - HGlG) 
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Gesetz über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung (Hessisches Gleichberechtigungsgesetz - HGlG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HGlG
Gliederungs-Nr.: 320-207
gilt ab: 01.01.2016
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2030
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 637 vom 29.12.2015

Hessisches Gesetz über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung
(Hessisches Gleichberechtigungsgesetz - HGlG) *)

Vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 637)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2023 (GVBl. S. 609)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht §§
  
Erster Abschnitt 
Allgemeines 
  
Ziele des Gesetzes1
Geltungsbereich2
Begriffsbestimmungen3
Grundsätze4
  
Zweiter Abschnitt 
Gleichstellung von Frauen und Männern 
  
Aufstellen von Frauenförder- und Gleichstellungsplänen5
Inhalt des Frauenförder- und Gleichstellungsplanes6
Verfahren zur Aufstellung von Frauenförder- und Gleichstellungsplänen, Bekanntmachung, Berichte7
Vergabe von Ausbildungsplätzen8
Ausschreibungen9
Bewerbungsgespräche10
Auswahlentscheidungen11
Personalentwicklung12
Gremien13
  
Dritter Abschnitt 
Vereinbarkeit von Familie und Beruf 
  
Arbeitsbedingungen, Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung14
Betreuungskosten bei besonderen Einsatzlagen14a
  
Vierter Abschnitt 
Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte 
  
Bestellung von Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten15
Dauer der Bestellung und Abberufung16
Aufgaben und Rechte der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten17
Information und Austausch18
Widerspruchsrecht19
Rechtsschutz20
Dienstliche Stellung21
  
Fünfter Abschnitt 
Übergangs- und Schlussvorschriften 
  
Neuerrichtung, Auflösung und Eingliederung von Dienststellen, Mehrung und Minderung von Stellen22
Rechte der Menschen mit Behinderungen23
Aufgaben der kommunalen Frauenbüros24
Inkrafttreten, Außerkrafttreten25
*)

FFN 320-207

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 25 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 21. Juli 2023 (GVBl. S. 609)