Gesetze

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§ 85 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Erstes Buch – Handelsstand → Siebenter Abschnitt – Handelsvertreter

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 85 HGB – Urkunde

1Jeder Teil kann verlangen, dass der Inhalt des Vertrags sowie spätere Vereinbarungen zu dem Vertrag in eine vom anderen Teil unterzeichnete Urkunde aufgenommen werden. 2Dieser Anspruch kann nicht ausgeschlossen werden.