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§ 65 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Erstes Buch – Handelsstand → Sechster Abschnitt – Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 65 HGB – Provision

Ist bedungen, dass der Handlungsgehilfe für Geschäfte, die von ihm geschlossen oder vermittelt werden, Provision erhalten soll, so sind die für die Handelsvertreter geltenden Vorschriften des § 87 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 87a bis 87c anzuwenden.