§ 605 HGB
Handelsgesetzbuch
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Fünftes Buch – Seehandel → Sechster Abschnitt – Verjährung
§ 605 HGB – Einjährige Verjährungsfrist
Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr:
- 1.
Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und aus einem Konnossement;
- 2.
Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen;
- 3.
Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei;
- 4.
Ansprüche, die den Reedern untereinander nach § 571 Absatz 2 zustehen.
Zu § 605: Neugefasst durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl I S. 831).