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§ 605 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Fünftes Buch – Seehandel → Sechster Abschnitt – Verjährung

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 605 HGB – Einjährige Verjährungsfrist

Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr:

  1. 1.

    Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und aus einem Konnossement;

  2. 2.

    Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen;

  3. 3.

    Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei;

  4. 4.

    Ansprüche, die den Reedern untereinander nach § 571 Absatz 2 zustehen.

Zu § 605: Neugefasst durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl I S. 831).