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§ 593 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Schiffsnotlagen → Dritter Unterabschnitt – Große Haverei

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 593 HGB – Schiffsgläubigerrecht

Die Vergütungsberechtigten haben nach § 596 Absatz 1 Nummer 4 für ihre Beitragsforderungen gegen den Eigentümer des Schiffes sowie den Gläubiger der Fracht die Rechte eines Schiffsgläubigers an dem Schiff.

Zu § 593: Neugefasst durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl I S. 831).