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§ 57 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Erstes Buch – Handelsstand → Fünfter Abschnitt – Prokura und Handlungsvollmacht

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 57 HGB – Unterzeichnung bei Handlungsvollmacht

Der Handlungsbevollmächtigte hat sich bei der Zeichnung jedes eine Prokura andeutenden Zusatzes zu enthalten; er hat mit einem das Vollmachtsverhältnis ausdrückenden Zusatz zu zeichnen.