§ 568 HGB
Handelsgesetzbuch
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Schiffsüberlassungsverträge → Zweiter Unterabschnitt – Zeitcharter
§ 568 HGB – Zurückbehaltungsrecht
Der Zeitvercharterer kann die von ihm geschuldeten Leistungen, einschließlich der Einnahme von Gut und der Ausstellung von Konnossementen, verweigern, solange der Zeitcharterer einen fälligen Anspruch auf Zeitfracht nicht erfüllt.
Zu § 568: Neugefasst durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl I S. 831).