Gesetze

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§ 56 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Erstes Buch – Handelsstand → Fünfter Abschnitt – Prokura und Handlungsvollmacht

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 56 HGB – Vollmacht des Angestellten im Laden/Warenlager

Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen.