Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 540 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Beförderungsverträge → Zweiter Unterabschnitt – Personenbeförderungsverträge

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 540 HGB – Haftung für andere

1Der Beförderer hat ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden, wenn die Leute und die Schiffsbesatzung in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. 2Gleiches gilt für ein Verschulden anderer Personen, deren er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient.

Zu § 540: Neugefasst durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl I S. 831).