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§ 503 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Erster Titel – Stückgutfrachtvertrag → Zweiter Untertitel – Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 503 HGB – Schadensfeststellungskosten

Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes hat der Verfrachter über den nach § 502 zu leistenden Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung des Schadens zu tragen.

Zu § 503: Neugefasst durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl I S. 831).