§ 436 HGB
Handelsgesetzbuch
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Vierter Abschnitt – Frachtgeschäft → Erster Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 436 HGB – Haftung der Leute
1Werden Ansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute des Frachtführers erhoben, so kann sich auch jener auf die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und -begrenzungen berufen. 2Dies gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.
Zu § 436: Neugefasst durch G vom 25. 6. 1998 (BGBl I S. 1588), berichtigt am 18. 1. 1999 (BGBl I S. 42).